Welche Abgaben und Umlagen sind in Ihren Erdgaskosten enthalten?
In der Erdgasabrechnung sind ganz unterschiedliche Kostenanteile enthalten. Abgaben, Umlagen und Steuern zum Beispiel werden Ihnen separat zum Energiepreis berechnet. Diese sind staatlich auferlegt und werden deutschlandweit erhoben.Was sind Netzentgelte?
Über Verteilnetze gelangt die Energie von der Erdgasquelle zum Kunden. Dafür müssen die Energieversorger an den Netzbetreiber Entgelte zahlen. Diese werden in erster Linie für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Netze verwendet. Die Höhe dieser Netzentgelte wird von der Bundesnetzagentur genehmigt. Die Netzkosten können je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. In den Netzentgelten sind die Marktraumumstellungsumlage und die Biogasumlage enthalten.
2026
Bilanzierungsumlage | Standardlastprofil (SLP) [ct/kWh] | Registrierende Leistungsmessung [ct/kWh] |
Trading Hub Europe (THE) (seit 01.10.2023) | 0,00 | 0,00 |
| Konzessionsabgabe Sondervertragskunden | 0,03 ct/kWh | |
| Konzessionsabgabe Tarifkunden | Abhängig von der Größe der Gemeinde | |
| Energiesteuer (abw. Steuersätze nach § 2 Abs. 3 Ziffer 4 EnergieStG) | 0,550 ct/kWh | |
| CO2-Preis (gemäß § 10 BEHG) | Steht erst nach Ablauf der Auktionsphase, dem Festpreisverkauf und der Nachkaufphase fest. | |
| Gasspeicherumlage (ab 01.01.2026 gemäß § 35e EnWG) | 0 ct/kWh | |
Regelenergie wird benötigt, um je Stunde tatsächliche physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung ausgleichen zu können. D.h. es wird Energie gekauft oder verkauft. Ergibt sich am Ende des Gastages eine Differenz aus dem Saldo der Ein- und Ausspeisungen, so wird diese mit der Ausgleichsenergie berechnet. Die Regel- und Ausgleichsenergieumlage setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- bzw. Gasverkäufe zusammen.
Der zuständige Marktgebietsverantwortliche prognostiziert aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- bzw. Gasverkäufe den Satz der Bilanzierungsumlage getrennt für SLP- und RLM-Lieferstellen für die Zukunft. Die Höhe der aktuellen Umlage wird jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst und 6 Wochen vorher veröffentlich.
Basis der Bilanzierungsumlage ist GaBi 2.0; erhoben und veröffentlicht wird sie auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen THE.
Hierzu gehören die Biogas- und Marktraumumstellungsumlage.
Rechtlicher Hinweis
In den Netzentgelten des örtlichen Verteilnetzbetreibers (Grundpreis) enthalten. Bei Lieferung aus dem Fernleitungsnetz erfolgt eine direkte Berechnung der Beträge. Der Wert „Marktraumumstellungsumlage“ in der Tabelle ist ein bundesweit einheitlicher Wert auf Basis der geplanten gesetzlichen Änderungen des §19a EnWG.
Mit der Regelung der Biogasumlage in der Gasnetzentgeltverordnung (§ 20b GasNEV) werden die Kosten für den Netzanschluss und die Einspeisung von Biogas seit 2014 auf die Netzentgelte der marktgebietsaufspannenden Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland gleichermaßen verteilt.
Die Biogasumlage wird an die nachgelagerten Netze weitergegeben und ist in den Netzentgelten des örtlichen Verteilnetzbetreibers enthalten. Diese wird jährlich angepasst und bis spätestens 1. Oktober vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
Das L-Gas Aufkommen in Deutschland und den Niederlanden sinkt. Um die Versorgungssicherheit in den bisher mit L-Gas versorgten Markträumen auch zukünftig sicherzustellen, ist die Umstellung der betroffenen Gebiete auf H-Gas unumgänglich. Dies erfolgt sukzessive.
Über die Marktraumumstellungsumlage werden die einem Netzbetreiber entstehenden Kosten auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt und so gleichmäßig auf alle Erdgaskunden verteilt. Basis für die Berechnung ist die Kooperationsvereinbarung VII.
Auch die Marktraumumstellungsumlage wird an die nachgelagerten Netze weitergegeben und ist in den Netzentgelten des örtlichen Verteilnetzbetreibers enthalten. Sie wird ebenfalls jährlich angepasst und bis spätestens 1. Oktober vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
In der Vergangenheit wurden von den Fernleitungsnetzbetreibern zwei Umlagen zur Marktraumumstellung veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des §19a EnWG gilt ausschließlich die bundesweite Marktraumumstellungsumlage.
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