Stromkenn­zeichnung
Windräder bei blauem Himmel und Sonnenschein auf grünen Wiesen

Woher kommt der Strom von EWE?

Erneuerbare Energie, fossile Energie und Kernenergie sind die wichtigsten Quellen zur Stromerzeugung in Deutschland. Mit der Energiewende soll der Anteil an erneuerbarer Energie in Zukunft immer größer werden. Erneuerbare bzw. regenerative Energie wird vor allem aus Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft, oder Biomasse gewonnen. Es fällt kein radioaktiver Abfall an, außerdem sind die CO2-Emissionen deutlich reduziert.

Zu den fossilen Energieträgern gehören u. a. Erdgas, Erdöl, Braunkohle und Steinkohle. Bei ihrer Verbrennung entsteht zum einen Energie, zum anderen wird CO2 freigesetzt. Kernenergie gewinnt man v.a. durch die Kernspaltung des Brennstoffes Uran. Die dabei freigesetzte Wärme wird zur Dampferzeugung und damit Energiegewinnung genutzt. Bei der Kernspaltung fällt radioaktiver Abfall an.

Energieträger und Umweltauswirkungen

Diese Grafik zeigt die Zusammensetzung des gesamten Stromes von EWE, der einzelnen Energieprodukte sowie die prozentualen Anteile im Gesamtdurchschnitt der Energieversorger in Deutschland. Darunter sind jeweils die Umweltauswirkungen aufgeführt. Alle Angaben beruhen auf den Informationen der Vorlieferanten (Angaben in Prozent).
Grafik zur Zusammensetzung des Stroms von EWE
EWE Stromkennzeichnung - Legende

Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG vom 07. 07. 2005, geändert 2025.4 Alle Angaben basieren auf Informationen der Vorlieferanten. Ausgewiesen sind die Daten des Jahres 2024.

  1. „EWE Ökostrom“: gilt für alle Stromlieferungen der EWE VERTRIEB GmbH mit 100 % Grünstrom.
  2. „Verbleibender Energieträgermix“ berechnet sich aus dem Gesamtmix, abzüglich des Produktmixes inkl. dem Anteil erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG.
  3. Stromerzeugung Deutschland.
  4. Stromkennzeichnungspflicht nach § 42 EnWG. Die Aktualisierung des Stromkennzeichens erfolgt einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Daten werden jährlich zum 1. Juli veröffentlicht.

Herkunft

Lieferland der HerkunftsnachweiseAnteil
Norwegen43,73 %
Deutschland25,25 %
Österreich15,87 %
Frankreich10,38 %
Finnland1,08 %
Portugal1,05 %
Schweden1,04 %
Kroatien0,49 %
Italien0,39 %
Spanien0,37 %
Slowenien0,21 %
Lettland0,10 %
Litauen0.03 %
Estland0,01 %
FAQ
Gemäß § 42 Abs. 1 bis 8 EnWG in Verbindung mit § 79 EEG sind Stromlieferanten verpflichtet, bestimmte Informationen über den Energiemix in ihren Rechnungen, Werbematerialien und auf ihrer Website auszuweisen. Aufgrund einer Anpassung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG und dem Inkrafttreten der geänderten Regelung zum 01.01.2025 sind Stromlieferanten verpflichtet, die Stromkennzeichnung bis zum 01.07. eines Jahres, basierend auf den Daten des Vorjahres, zu veröffentlichen. Die Stromkennzeichnung basiert stets auf den Werten des vorangegangenen Lieferjahres.
So wie im bundesdeutschen Strommix auch, beziehen sich die Werte nur auf das bei der Stromerzeugung emittierte CO2. Die CO2-Emissionen aus den Vorketten werden nicht berücksichtigt. Der Wert setzt sich bei uns aus den Emissionen von selbst erzeugtem und zum größten Teil bei Vorlieferanten beschafftem Strom zusammen.
Auch wenn der Kunde mit dem Grünstromprodukt eine Menge bezieht die zu 100 % mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, so ist der Lieferant trotz dessen verpflichtet eine Menge „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ auszuweisen. Eine Ausweisung mit hundert Prozent Herkunftsnachweisen wäre falsch und rechtswidrig, denn in jedem Ökostromprodukt ist auch ein Anteil „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ enthalten.
Erstmalig gibt es seit dem Lieferjahr 2023 für ein vollständiges Kalenderjahr keine EEG-Umlage mehr. Somit entfällt der Bilanzierungsmechanismus und damit auch die Bezeichnung „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“. Seit dem Jahr 2024 (Bilanzierungsjahr 2023) orientiert sich der Anteil "erneuerbare Energie, gefördert nach dem EEG" am Bundesdeutschen Strommix nach § 42 Abs. 3a EnWG. Demnach weisen der Produktmix, der verbleibende Energieträgermix, sowie der Bundesdeutsche Mix dieselbe Menge an "Erneuerbare Energie, gefördert nach dem EEG" auf. Da diese Grundsätze für jeden Stromlieferanten gelten, resultiert daraus, dass alle denselben Anteil in ihrem Produktmix ausweisen. Ebenso entfällt aufgrund dessen die Unterscheidung von privilegierten und nicht privilegierten Kunden und es gibt keine individuellen Stromkennzeichnungen mehr.

Rechtlicher Hintergrund

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind in Deutschland nach § 42 Abs. 1 und 2 EnWG verpflichtet, Letztverbrauchern die Stromzusammensetzung anzugeben. Eine Aktualisierung des Stromkennzeichens erfolgt einmal jährlich. Die Daten für ein Kalenderjahr müssen ab 1. Juli des Folgejahres zur Verfügung stehen.