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Gründe und Rahmenbedingungen rund um das Wärmeplanungsgesetz
Welche Aufgaben auf Kommunen bei der Wärmeversorgung zukommen
Das am 17. November 2023 beschlossene Gesetz für die kommunale Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze soll die Wärmeversorgung in Deutschland auf eine klimafreundliche Basis stellen. Gekoppelt ist das Wärmeplanungsgesetz an die am 8. September 2023 beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Das Wichtigste auf einen Blick:
Die Wärmeversorgung macht in Deutschland mehr als 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus und verursacht einen Großteil des CO2-Ausstoßes. Denn rund 80 Prozent der Nachfrage nach Wärme decken derzeit fossile Brennstoffe wie Gas und Öl aus dem Ausland. Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit Gas und knapp jeder vierte mit Heizöl. Fernwärme macht aktuell rund 14 Prozent aus, jedoch wird diese bisher ebenfalls überwiegend aus fossilen Brennstoffen gewonnen.
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze schafft nun die rechtlichen Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung. Sein Ziel ist es, die Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme treibhausgasneutral zu machen. Ein wichtiger Baustein, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 zu erreichen.
Gleichzeitig sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden eine Orientierung erhalten, ob ihr Haus künftig an ein Netz für Nah- oder Fernwärme angeschlossen werden kann – oder sie bei ihrem Heizsystem auf eine Wärmepumpe oder eine andere Option setzen sollten. Für Wärme-, Gas- und Stromverteilnetzbetreiber sowie Gewerbe- und Industriebetriebe ist es ebenfalls wichtig, dass sie bei Investitionsentscheidungen frühzeitig über die zukünftige Wärmeversorgung informiert sind. Das Wärmeplanungsgesetz enthält auch Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Baugesetzbuches (BauBG). So erleichtert es planungsrechtlich die energetische Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich.
Dazu erhält § 246d BauBG Sonderregelungen, die bis Ende 2028 befristet sind.
Es bevorzugt zukünftig beispielsweise Vorhaben, die der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan dienen oder die unter bestimmten Vorgaben als Blockheizkraftwerk Strom oder Wärme erzeugen. Die Befristung bezieht sich dabei nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende ein Antrag eingegangen sein muss.
Konkret sind die Bundesländer künftig verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen. In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein wird sie bereits umgesetzt. Auch viele Gemeinden, in denen es noch keine Vorgaben seitens ihres Bundeslandes gibt, sind schon dabei, Wärmepläne aufzustellen oder umzusetzen. Einige Vorreiter wie beispielsweise Rostock, Freiburg oder der Landkreis Lörrach haben bereits kommunale Wärmepläne erstellt, die online abrufbar sind.
Insgesamt ist nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fast jede fünfte Stadt bereits mit der Aufstellung oder Umsetzung einer Wärmeplanung befasst. Das Bundesgesetz erkennt diese bereits bestehenden Wärmepläne an. Sie müssen erst im Rahmen der Fortschreibung die bundesrechtlichen Regelungen erfüllen.
Das Gesetz sieht vor, dass bis 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt wird. Wer ein Wärmenetze betreibt, muss die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme zu speisen, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme entstanden ist. Für neue Wärmenetze ist ein entsprechender Anteil von 65 Prozent veranschlagt. Dabei begrenzen die Vorgaben den Anteil der Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen von mehr als 50 Kilometern Länge ab 2045 auf maximal 15 Prozent.
Bis wann die kommunale Wärmeplanung fertig sein muss, ist von der Gemeindegröße abhängig (Stichtag 1. Januar 2024):
Die verfügbaren Wärmeerzeugungs- und Energiequellen, die Infrastrukturen und der Verbrauch sind in jeder Kommune, jedem Stadtteil und Gewerbegebiet unterschiedlich. Darum sind bei der Wärmeplanung zunächst immer drei Fragen zu beantworten:
Um diese Fragen zu beantworten, sollen Energieversorgungsunternehmen gemeinsam mit den Kommunen maßgeschneiderte Wärmeversorgungskonzepte entwickeln, die die jeweiligen regionalen Unterschiede abbilden.
Dafür erstellen sie zunächst eine Bestandsanalyse, die den Ist-Zustand wiedergibt. Diese ermittelt den derzeitigen Wärmebedarf bzw. Wärmeverbrauch einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger. Darüber hinaus zeigt die Bestandsanalyse die vorhandenen Wärme-Erzeugungsanlagen und die für die Wärmeplanung relevanten Energieinfrastrukturanlagen. Danach folgt eine Potenzialanalyse. Diese prüft, welche unterschiedlichen Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen.
Auf Grundlage der Potenzialanalyse wird dann die Gemeindefläche in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Anschließend entwickelt die Kommune eine Umsetzungsstrategie. Im Ergebnis zeigt die Wärmeplanung Gebiete, deren Versorgung zentral über ein Wärmenetz oder dezentral über Anlagen in oder an Gebäuden (zum Beispiel eine Wärmepumpe oder ein Biomassekessel) läuft. Die durch die nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Stelle beschließt anschließend den Wärmeplan und veröffentlicht ihn im Internet.
So können Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen sowie Gewerbeunternehmen und Industriebetriebe transparent einsehen, welche Versorgung in ihrem Gebiet vorgesehen ist. Darüber hinaus haben sie Einblick in die Optionen, welche ihnen hinsichtlich der Wärmeversorgung zukünftig zur Verfügung stehen.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz hat der Bund einen langfristigen Rahmen für die Wärmeplanung vorgegeben. Doch die relevanten Weichen für die Wärmeplanung werden regional und lokal gestellt. Das geht nicht ohne Beteiligung der Akteurinnen und Akteure vor Ort.
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