Sie sind hier:
Startseite

Energiepreisbremsen

Mit der Einführung der Gas- und Strompreisbremse sollen Unternehmen und Privathaushalte von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Dies soll durch die sogenannte „Basisversorgung“ sichergestellt werden, welche den Energiepreis für einen bestimmten Anteil am Verbrauch deckelt. Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es, die Energiekosten auf einem bezahlbaren Niveau zu halten und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Ein Vergleich der Energiepreise kann unabhängig des EWPBG und StromPBG vorteilhaft sein. Die Energiepreisbremsen gelten zunächst für das Jahr 2023 und können durch die Bundesregierung bei Bedarf bis Ende April 2024 verlängert werden.

 

1. Gaspreisbremse

2. Wärmepreisbremse

3. Strompreisbremse

4. Selbsterklärung von Letztverbraucher/Kunden gegenüber Lieferanten

Gaspreisbremse

Im „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiter Vorschriften (EWPBG-E)“ sind die Inhalte zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.

Wer hat Anspruch auf die Gaspreisbremse?

Das EWPBG unterscheidet die anspruchsberechtigen Letztverbraucher in zwei Kategorien:

 

  1. Letztverbraucher nach § 3 EWPBG
    - SLP/RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh
    - Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Verbrauch)
  2. Letztverbraucher nach § 6 EWPBG
    - RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh
    - Zugelassene Krankenhäuser

 

Ausgenommen sind Letztverbraucher, die das Erdgas zum kommerziellen Betrieb- von Strom- und Wärmeerzeugungsanlage nutzen (mit Ausnahme KWK).

In welchem Zeitraum greifen die Regelungen der Gaspreisbremse?

Für Entnahmestellen mit einem Verbrauch bis zu 1.500.000 kWh pro Jahr muss die Gaspreisbremse ab dem 01.03.2023 umgesetzt werden mit einer Rückwirkung zum 01.01.2023.

Für Entnahmestellen, an denen mehr als 1.500.000 kWh pro Jahr verbraucht wird, muss die Gaspreisbremse unmittelbar ab dem 01.01.2023 umgesetzt werden. Die Entlastung erfolgt monatlich auf der Abrechnung und gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Regelungen bis Ende April 2024 zu verlängern.

In welcher Höhe wird entlastet?

Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:

 

Differenzbetrag x Entlastungskontingent/12 ≤ Höchstgrenze (bei Unternehmen)

 

Zur Ermittlung der Höhe der Entlastung müssen somit der Differenzbetrag und das Entlastungskontingent berechnet werden. Außerdem darf die Höhe der Entlastung nicht die Höchstgrenze übersteigen, welche sich aus dem europäischen Beihilferecht ableitet.

 

Differenzbetrag (§ 9 EWPBG)

Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für die Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die Höhe und Zusammensetzung des geltenden Referenzpreises richten sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:

 

1. Letztverbraucher nach § 3 EWPBG
Der Referenzpreis beträgt 12 Cent/kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Mehrwertsteuer.
2. Letztverbraucher nach § 6 EWPBG
Der Referenzpreis beträgt 7 Cent/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Mehrwertsteuer.

 

Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG)

Das Entlastungskontingent definiert eine bestimmte Anzahl von Kilowattstunden pro Kalenderjahr, welche aus den historischen Verbrauchsdaten hervorgehen. Die Höhe des Entlastungskontingentes richtet sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:

 

1. Letztverbraucher nach § 3 EWPBG
Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs. Für Kunden, die im Standardlastprofil abgerechnet werden und somit monatliche Abschläge zahlen, ist der Verbrauch maßgeblich, der im Monat September 2022 prognostiziert wurde. Für Kunden, die innerhalb der registrierenden Lastgangmessung (RLM) abgerechnet werden, gilt der gemessene Verbrauch für das Kalenderjahr 2021.
2. Letztverbraucher nach § 6 EWPBG
Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 70% des gemessenen Verbrauches für das Kalenderjahr 2021. Handelt es sich bei dem Letztverbraucher um ein Krankenhaus, das über ein Standardlastprofil abgerechnet wird, ist der Jahresverbrauch zu Grunde zu legen, den der Erdgasversorger im September 2022 prognostiziert hat.

 

Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge (§ 18 Abs. 1 und 2 EWPBG)

Ausschließlich für Unternehmen gelten bei der Entlastung gewisse Höchstgrenzen, welche sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Entscheidend für die Anwendung einer Höchstgrenze ist, welche Feststellungen die Prüfbehörde zu den einzelnen Letztverbrauchern getroffen hat (bspw. Energieintensive Unternehmen). Wichtig ist hierbei, dass diese Höchstgrenzen für die Summe aller Entnahmestellen des Letztverbrauchers gelten, inklusive der mit ihm verbundenen Unternehmen.

Das EWPBG schreibt in §18 neben den absoluten Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen ebenfalls relative Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen vor, die sich nach den krisenbedingten Mehrkosten orientieren und prozentual angegeben werden.

Die maximale Entlastungshöhe beläuft sich je Entnahmestelle auf 150.000 Euro monatlich, solange der Kunde keine Selbsterklärung nach § 22 EWPBG abgegeben hat. Weiter unten erfahren Sie, wie diese Selbsterklärung abgegeben werden kann.

Welche Pflichten haben Kunden/Letztverbraucher?

1. Mitteilung nach § 22 Abs. 1 EWPBG

Letztverbraucher/Kunden, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet dem Lieferanten bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die voraussichtliche Höchstgrenze (§18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach §18 EWPBG mitzuteilen.

 

2. Mitteilung nach § 22 Abs. 2 EWPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.

Mitteilung über eine Anspruchsberechtigung nach § 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

(Antrag für die Gaspreisbremse)

 

Sie müssen als Letztverbraucher der registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde mit monatlicher Abrechnung) mit einem Jahresverbrauch von höchstens 1,5 GWh oder der Zugehörigkeit zu den Anspruchsgruppen, Ihre Anspruchsberechtigung nach § 3 EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) gegenüber EWE anzeigen. Anspruchsgruppen nach § 3 EWPBG sind Vermieter oder WEG, Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe unabhängig vom Verbrauch. Mit Zugang des verlinkten Formulars teilen Sie EWE Ihre Anspruchsberechtigung mit und stellen einen Antrag auf die Gaspreisbremse.

 

Haben Sie noch keine Soforthilfe (Winterhilfe) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz beantragt, haben Sie nur einen Anspruch auf die Gaspreisbremse, wenn Sie diesen Antrag ausfüllen. Anspruchsberechtigte nach § 6 EWPBG (RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser) haben keine Mitteilungspflicht gegenüber ihrem Lieferanten, um einen Anspruch auf die Gaspreisbremse geltend zu machen.

In dem Formular werden unternehmensbezogene Daten und fehlende Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2021 abgefragt. Der Antrag erfolgt für eine Lieferstelle. Wollen Sie den Antrag für mehrere Lieferstellen einreichen, so muss dies je Vertragsnummer erfolgen.

 

Zum Formular ▸

 

Wurden Sie in dem Formular dazu aufgefordert eine Muster-Datei für die Verbrauchsdatenerfassung an Energiepreisbremse@ewe.de zu senden, bitten wir Sie, dieser Aufforderung nachzukommen.

 

Die Muster-Datei finden Sie unter der URL https://www.ewe.de/musterdatei-lieferstellenliste oder im Formular. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese Datei zur Angabe Ihrer Verbrauchsdaten.

Wärmepreisbremse

Im „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiter Vorschriften (EWPBG-E)“ sind die Inhalte zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.

Wer hat Anspruch auf die Wärmepreisbremse?

Das EWPBG unterscheidet die anspruchsberechtigen Letztverbraucher in zwei Kategorien:

 

1. Wärmekunden nach § 11 EWPBG
- Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh
- Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Verbrauch)

 

2. Wärmekunden nach § 14 EWPBG
- Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh
- Kunden, die nicht bereits unter § 11 EWPBG fallen
- Zugelassene Krankenhäuser
- Kunden von dampfbasierter Wärme

 

Ausgenommen sind Kunden, die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.

In welchem Zeitraum greifen die Regelungen der Wärmepreisbremse?

Für Wärmekunden mit einem Verbrauch bis zu 1.500.000 kWh pro Jahr muss die Wärmepreisbremse ab dem 01.03.2023 umgesetzt werden mit einer Rückwirkung zum 01.01.2023.

Für Wärmekunden, die mehr als 1.500.000 kWh pro Jahr verbrauchen, muss die Wärmepreisbremse unmittelbar ab dem 01.01.2023 umgesetzt werden. Die Entlastung erfolgt monatlich auf der Abrechnung und gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Regelungen bis Ende April 2024 zu verlängern.

In welcher Höhe wird entlastet?

Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:

 

Differenzbetrag x Entlastungskontingent/12 ≤ Höchstgrenze (bei Unternehmen)

 

Zur Ermittlung der Höhe der Entlastung müssen somit der Differenzbetrag und das Entlastungskontingent berechnet werden. Außerdem darf die Höhe der Entlastung nicht die Höchstgrenze übersteigen, welche sich aus dem europäischen Beihilferecht ableitet.

 

Differenzbetrag (§ 16 EWPBG)

Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten, gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für die Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 16 Abs. 2 EWPBG. Die Höhe und Zusammensetzung des geltenden Referenzpreises richten sich nach der Kategorie, der der Wärmekunde zuzuordnen ist:

 

1. Entnahmestellen nach § 11 EWPBG
Der Referenzpreis beträgt 9,5 Cent/kWh einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Mehrwertsteuer.

2. Entnahmestellen nach § 14 Abs. 1 EWPBG

Der Referenzpreis beträgt 7,5 Cent/kWh vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

3. Entnahmestellen nach § 14 Abs. 2 EWPBG

Der Referenzpreis beträgt, aufgrund eines Wärmebezugs in Form von Dampf, 9 Cent/kWh vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

 

Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG)

Das Entlastungskontingent definiert eine bestimmte Anzahl von Kilowattstunden pro Kalenderjahr, welche aus den historischen Verbrauchsdaten hervorgehen. Die Höhe des Entlastungskontingentes richtet sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:

 

1. Entnahmestellen nach § 11 EWPBG

Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat.

2. Entnahmestellen nach § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 EWPBG

Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 70% der gemessenen Wärmemenge für das Kalenderjahr 2021.

 

Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge (§ 18 Abs. 1 und 2 EWPBG)

Ausschließlich für Unternehmen gelten bei der Entlastung gewisse Höchstgrenzen, welche sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Entscheidend für die Anwendung einer Höchstgrenze ist, welche Feststellungen die Prüfbehörde zu den einzelnen Letztverbrauchern getroffen hat (bspw. Energieintensive Unternehmen). Wichtig ist hierbei, dass diese Höchstgrenzen für die Summe aller Entnahmestellen des Letztverbrauchers gelten, inklusive der mit ihm verbundenen Unternehmen.

Das EWPBG regelt in §18 neben den absoluten Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen ebenfalls relative Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen, die sich nach den krisenbedingten Mehrkosten orientieren prozentual angegeben werden.

Die maximale Entlastungshöhe beläuft sich je Entnahmestelle auf 150.000 Euro monatlich, solange der Kunde keine Selbsterklärung nach § 22 EWPBG abgegeben hat. Weiter unten erfahren Sie, wie diese Selbsterklärung abgegeben werden kann.

Welche Pflichten haben Kunden/Letztverbraucher?

Grundsätzlich beschreibt das EWPBG in § 22 unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat.

 

1. Mitteilung nach § 22 Abs. 1 EWPBG

Letztverbraucher/Kunden, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet dem Lieferanten bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die voraussichtliche Höchstgrenze (§18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach §18 EWPBG mitzuteilen.

 

2. Mitteilung nach § 22 Abs. 2 EWPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.

Strompreisbremse

Im „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG)“ sind die Inhalte zur Strompreisbremse geregelt.

Wer hat Anspruch auf die Strompreisbremse?

Das StromPBG beschreibt in § 4 Abs. 1 jeden Letztverbraucher als berechtigt, der über eine Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird.

In welchem Zeitraum greifen die Regelungen der Strompreisbremse?

Die Entlastung gilt für Strom, der nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 im Bundesgebiet verbraucht wird. Dies kann durch die Bundesregierung bis zum 30.04.2024 verlängert werden.

In welcher Höhe wird entlastet?

Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:

 

Differenzbetrag x Entlastungskontingent/12 ≤ Höchstgrenze (bei Unternehmen)

 

Zur Ermittlung der Höhe der Entlastung müssen somit der Differenzbetrag und das Entlastungskontingent berechnet werden. Außerdem darf die Höhe der Entlastung nicht die Höchstgrenze übersteigen, welche sich aus dem europäischen Beihilferecht ableitet.

 

Differenzbetrag (§ 5 StromPBG)

Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für die Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 5 Abs. 2 StromPBG. Die Höhe und Zusammensetzung des geltenden Referenzpreises richten sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:

 

1. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz. 1 StromPBG
Der Referenzpreis beträgt 40 Cent/kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Mehrwertsteuer bei Netzentnahmestellen, die bis zu 30.000 kWh entnehmen.

2. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromPBG

Der Referenzpreis beträgt 13 Cent/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Mehrwertsteuer bei Netzentnahmestellen, die über 30.000 kWh entnehmen.

 

Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG)

Das Entlastungskontingent definiert eine bestimmte Anzahl von Kilowattstunden pro Kalenderjahr, welche aus den historischen Verbrauchsdaten hervorgehen. Die Höhe des Entlastungskontingentes richtet sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:

 

1. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromPBG

Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs. Für Kunden, die im Standardlastprofil abgerechnet werden und somit monatliche Abschläge zahlen, ist die aktuelle vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle maßgeblich. Für Kunden, die innerhalb der registrierenden Lastgangmessung (RLM) abgerechnet werden, gilt der gemessene Verbrauch für das Kalenderjahr 2021.

2. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromPBG

Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 70% des Jahresverbrauchs. Für Kunden, die im Standardlastprofil abgerechnet werden und somit monatliche Abschläge zahlen, ist die aktuelle vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle maßgeblich. Für Kunden, die innerhalb der registrierenden Lastgangmessung (RLM) abgerechnet werden, gilt der gemessene Verbrauch für das Kalenderjahr 2021.

 

Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge (§ 9 StromPBG)

Ausschließlich für Unternehmen gelten bei der Entlastung gewisse Höchstgrenzen, welche sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Entscheidend für die Anwendung einer Höchstgrenze ist, welche Feststellungen die Prüfbehörde zu den einzelnen Letztverbrauchern getroffen hat (bspw. Energieintensive Unternehmen). Wichtig ist hierbei, dass diese Höchstgrenzen für die Summe aller Entnahmestellen des Letztverbrauchers gelten, inklusive der mit ihm verbundenen Unternehmen.

 

Das StromPBG regelt in § 9 neben den absoluten Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen ebenfalls relative Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen, die sich nach den krisenbedingten Mehrkosten orientieren prozentual angegeben werden.

 

Die maximale Entlastungshöhe beläuft sich je Entnahmestelle auf 150.000 Euro monatlich, solange der Kunde keine Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG abgegeben hat. Weiter unten erfahren Sie, wie diese Selbsterklärung abgegeben werden kann.

Welche Pflichten haben Kunden/Letztverbraucher?

Grundsätzlich beschreibt das StromPBG in § 30 unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat. Hierfür werden wir eine digitale Antragsstrecke aufsetzen, über die wir Sie noch informieren werden.

 

1. Mitteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StromPBG

Letztverbraucher/Kunden, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet dem Lieferanten bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die anzuwendende Höchstgrenze (§§ 9 und 10 StromPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 StromPBG mitzuteilen.

 

2. Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Das betroffene Unternehmen muss u.a. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen mitteilen. Aus dieser Aufstellung muss hervorgehen, welche Entlastungsbeträge in Summe erhalten worden sind, aufgeschlüsselt nach Elektrizitätsunternehmen.

Selbsterklärung von Letztverbraucher/Kunden gegenüber dem Lieferanten

Letztverbraucher sind Ihrem Lieferanten gegenüber verpflichtet, eine Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG und § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG („Ex-ante-Mitteilung“) abzugeben. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Antrag für Strom, Erdgas und Wärme pro Letztverbraucher/Kunde.

 

Jene Letztverbraucher, bei welchen der Verbrauch sämtlicher Entnahmestellen (gesamtheitlich für Strom, Erdgas und Wärme) den Betrag von 150.000 Euro Entlastungshilfe übersteigt, sind verpflichtet, ihrem Lieferanten bis spätestens zum 31.03.2023 oder nach Vorliegen der Informationen unverzüglich, die voraussichtliche Höchstgrenze nach § 18 EWPBG und § 9 StromPBG und ergänzend die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Dabei muss in der Selbsterklärung die absolute und relative Höchstgrenze nach § 18 Abs. 1 und 2 EWPBG und § 9 Abs. 1 und 2 StromPBG angegeben werden.

 

Um Ihrem Lieferanten EWE die Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG mittzuteilen, bitten wir Sie, das nachfolgend verlinkte Dokument auszufüllen. Es handelt sich um eine allgemein zugängliche Dokumentenvorlage der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, welche Beauftragte im Sinne der oben genannten Gesetze ist. Vorlage_EWPBG_Selbsterklaerung.pdf. Bitte senden Sie das ausgefüllte Dokument an Energiepreisbremse@ewe.de.

 

HINWEIS: Sollten Sie die Selbsterklärung für mehr als vier Lieferstellen abgeben, nutzen Sie dazu die hier verlinkte Excel-Musterdatei (https://www.ewe.de/musterdatei-selbsterklaerung) und schicken Sie diese gemeinsam mit der Selbsterklärung an Energiepreisbremse@ewe.de.

 

Sollten Sie Ihren Lieferanten wechseln wollen oder sind zu uns als Ihren neuen Lieferanten gewechselt, müssen Sie nach dem 31. März 2023, aber vor dem 1. Januar 2024 die Mitteilung nach § 22 Abs. 3 EWPBG und § 30 Abs. 3 StromPBG unverzüglich gegenüber dem neuen Lieferanten übergeben.