Business-Lösungen für Ihren Bedarf
Für welche Art von Lösungen interessieren Sie sich?
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Mit der Einführung der Gas- und Strompreisbremse sollen Unternehmen und Privathaushalte von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Dies soll durch die sogenannte „Basisversorgung“ sichergestellt werden, welche den Energiepreis für einen bestimmten Anteil am Verbrauch deckelt. Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es, die Energiekosten auf einem bezahlbaren Niveau zu halten und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Ein Vergleich der Energiepreise kann unabhängig des EWPBG und StromPBG vorteilhaft sein. Die Energiepreisbremsen gelten zunächst für das Jahr 2023 und können durch die Bundesregierung bei Bedarf bis Ende April 2024 verlängert werden.
4. Selbsterklärung von Letztverbraucher/Kunden gegenüber Lieferanten
Im „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiter Vorschriften (EWPBG-E)“ sind die Inhalte zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
Mitteilung über eine Anspruchsberechtigung nach § 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
(Antrag für die Gaspreisbremse)
Sie müssen als Letztverbraucher der registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde mit monatlicher Abrechnung) mit einem Jahresverbrauch von höchstens 1,5 GWh oder der Zugehörigkeit zu den Anspruchsgruppen, Ihre Anspruchsberechtigung nach § 3 EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) gegenüber EWE anzeigen. Anspruchsgruppen nach § 3 EWPBG sind Vermieter oder WEG, Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe unabhängig vom Verbrauch. Mit Zugang des verlinkten Formulars teilen Sie EWE Ihre Anspruchsberechtigung mit und stellen einen Antrag auf die Gaspreisbremse.
Haben Sie noch keine Soforthilfe (Winterhilfe) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz beantragt, haben Sie nur einen Anspruch auf die Gaspreisbremse, wenn Sie diesen Antrag ausfüllen. Anspruchsberechtigte nach § 6 EWPBG (RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser) haben keine Mitteilungspflicht gegenüber ihrem Lieferanten, um einen Anspruch auf die Gaspreisbremse geltend zu machen.
In dem Formular werden unternehmensbezogene Daten und fehlende Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2021 abgefragt. Der Antrag erfolgt für eine Lieferstelle. Wollen Sie den Antrag für mehrere Lieferstellen einreichen, so muss dies je Vertragsnummer erfolgen.
Wurden Sie in dem Formular dazu aufgefordert eine Muster-Datei für die Verbrauchsdatenerfassung an Energiepreisbremse@ewe.de zu senden, bitten wir Sie, dieser Aufforderung nachzukommen.
Die Muster-Datei finden Sie unter der URL https://www.ewe.de/musterdatei-lieferstellenliste oder im Formular. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese Datei zur Angabe Ihrer Verbrauchsdaten.
Im „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiter Vorschriften (EWPBG-E)“ sind die Inhalte zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
Im „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG)“ sind die Inhalte zur Strompreisbremse geregelt.
Selbsterklärung von Letztverbraucher/Kunden gegenüber dem Lieferanten
Letztverbraucher sind Ihrem Lieferanten gegenüber verpflichtet, eine Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG und § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG („Ex-ante-Mitteilung“) abzugeben. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Antrag für Strom, Erdgas und Wärme pro Letztverbraucher/Kunde.
Jene Letztverbraucher, bei welchen der Verbrauch sämtlicher Entnahmestellen (gesamtheitlich für Strom, Erdgas und Wärme) den Betrag von 150.000 Euro Entlastungshilfe übersteigt, sind verpflichtet, ihrem Lieferanten bis spätestens zum 31.03.2023 oder nach Vorliegen der Informationen unverzüglich, die voraussichtliche Höchstgrenze nach § 18 EWPBG und § 9 StromPBG und ergänzend die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Dabei muss in der Selbsterklärung die absolute und relative Höchstgrenze nach § 18 Abs. 1 und 2 EWPBG und § 9 Abs. 1 und 2 StromPBG angegeben werden.
Um Ihrem Lieferanten EWE die Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG mittzuteilen, bitten wir Sie, das nachfolgend verlinkte Dokument auszufüllen. Es handelt sich um eine allgemein zugängliche Dokumentenvorlage der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, welche Beauftragte im Sinne der oben genannten Gesetze ist. Vorlage_EWPBG_Selbsterklaerung.pdf. Bitte senden Sie das ausgefüllte Dokument an Energiepreisbremse@ewe.de.
HINWEIS: Sollten Sie die Selbsterklärung für mehr als vier Lieferstellen abgeben, nutzen Sie dazu die hier verlinkte Excel-Musterdatei (https://www.ewe.de/musterdatei-selbsterklaerung) und schicken Sie diese gemeinsam mit der Selbsterklärung an Energiepreisbremse@ewe.de.
Sollten Sie Ihren Lieferanten wechseln wollen oder sind zu uns als Ihren neuen Lieferanten gewechselt, müssen Sie nach dem 31. März 2023, aber vor dem 1. Januar 2024 die Mitteilung nach § 22 Abs. 3 EWPBG und § 30 Abs. 3 StromPBG unverzüglich gegenüber dem neuen Lieferanten übergeben.