Abgaben und Umlagen für Erdgas

Abgaben und Umlagen

Wie groß ist der Anteil an Ihrer Erdgaslieferung?

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Welche Abgaben und Umlagen sind in Ihren Erdgaskosten enthalten?

In der Erdgasabrechnung sind ganz unterschiedliche Kostenanteile enthalten. Abgaben, Umlagen und Steuern zum Beispiel werden Ihnen separat zum Energiepreis berechnet. Diese sind staatlich auferlegt und werden deutschlandweit erhoben – seit 07.04.2021 in folgender Höhe:

 

 

Was sind Netzentgelte?

 

Über Verteilnetze gelangt die Energie von der Erdgasquelle zum Kunden. Dafür müssen die Energieversorger an den Netzbetreiber Entgelte zahlen. Diese werden in erster Linie für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Netze verwendet. Die Höhe dieser Netzentgelte wird von der Bundesnetzagentur genehmigt. Die Netzkosten können je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. In den Netzentgelten sind die Marktraumumstellungsumlage und die Biogasumlage enthalten.

 

2024

Bilanzierungsumlage

 Standardlastprofil (SLP) 
[ct/kWh]
 Registrierende Leistungsmessung 
[ct/kWh]

Trading Hub Europe (THE)

(seit 01.10.2023)
0,00 0,00
     
Konzessionsabgabe Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh
Konzessionsabgabe Tarifkunden Abhängig von der Größe der Gemeinde
Energiesteuer
(abw. Steuersätze nach § 2 Abs. 3 Ziffer 4 EnergieStG)
0,550 ct/kWh
CO2-Preis
(gemäß § 10 BEHG)
0,8163 ct/kWh
Gasspeicherumlage
(ab 01.07.2024
gemäß § 35e EnWG)

0,250 ct/kWh
(zuvor seit 01.01.2024: 0,186 ct/kWh

 

 

2025

Bilanzierungsumlage

 Standardlastprofil (SLP) 
[ct/kWh]
 Registrierende Leistungsmessung 
[ct/kWh]

Trading Hub Europe (THE)

(seit 01.10.2023)
0,00 0,00
     
Konzessionsabgabe Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh
Konzessionsabgabe Tarifkunden Abhängig von der Größe der Gemeinde
Energiesteuer
(abw. Steuersätze nach § 2 Abs. 3 Ziffer 4 EnergieStG)
0,550 ct/kWh
CO2-Preis
(gemäß § 10 BEHG)
0,9977 ct/kWh
Gasspeicherumlage
(ab 01.01.2025
gemäß § 35e EnWG)

0,299 ct/kWh
(zuvor seit 01.07.2024: 0,250 ct/kWh

Was steckt genau hinter den einzelnen Positionen?

BEHG – Brennstoffemissionshandelsgesetz

Mit der Bepreisung von Emissionen aus fossilen Brenn- und Kraftstoffen wie z.B. Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle, Benzin und Diesel will die Bundesregierung u.a. das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 erreichen und maßgeblich zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen.
Der Energieversorger muss als Lieferant des fossilen Brennstoffes, in Höhe der verkauften kWh Erdgas und der sich daraus ergebenden Anzahl Tonnen CO2, Emissionshandelszertifikate kaufen.

Bilanzierungsumlage (früher „Regel- und Ausgleichsenergieumlage“)

Regelenergie wird benötigt, um je Stunde tatsächliche physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung ausgleichen zu können. D.h. es wird Energie gekauft oder verkauft. Ergibt sich am Ende des Gastages eine Differenz aus dem Saldo der Ein- und Ausspeisungen so wird diese mit der Ausgleichsenergie berechnet. Die Regel- und Ausgleichsenergieumlage setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- bzw. Gasverkäufe zusammen.

 

Der zuständige Marktgebietsverantwortliche prognostiziert aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- bzw. Gasverkäufe den Satz der Bilanzierungsumlage getrennt für SLP- und RLM-Lieferstellen für die Zukunft. Die Höhe der aktuellen Umlage wird jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst und 6 Wochen vorher veröffentlich.

 

Basis der Bilanzierungsumlage ist GaBi 2.0; erhoben und veröffentlicht wird sie auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen THE. 

Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Netzbetreiber an Gemeinden für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen abgeben müssen. Die zulässige Höhe der Abgaben wird in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt und von den jeweiligen Kommunen festgelegt. In der Regel werden die zulässigen Höchstbeträge verlangt. Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden beträgt 0,03 ct/kWh. Ab einem Verbrauch von 5 Millionen kWh pro Jahr wird gemäß Konzessionsabgabenverordnung keine Konzessionsabgabe mehr berechnet.

Energiesteuer

Nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) unterliegt der Verbrauch von Erdgas der Steuerpflicht. Die Energiesteuer auf Erdgas wird allen Endverbrauchern, die nicht Lieferer im Sinne des § 38 EnergieStG sind, zusätzlich zum Arbeitspreis berechnet.

Übersicht der Umlagen, die indirekt weitergereicht werden:

Hierzu gehören die Biogas- und Marktraumumstellungsumlage.

 

Rechtlicher Hinweis
In den Netzentgelten des örtlichen Verteilnetzbetreibers (Grundpreis) enthalten. Bei Lieferung aus dem Fernleitungsnetz erfolgt eine direkte Berechnung der Beträge. Der Wert „Marktraumumstellungsumlage“ in der Tabelle ist ein bundesweit einheitlicher Wert auf Basis der geplanten gesetzlichen Änderungen des §19a EnWG.

 

Biogasumlage

Mit der Regelung der Biogasumlage in der Gasnetzentgeltverordnung (§ 20b GasNEV) werden die Kosten für den Netzanschluss und die Einspeisung von Biogas seit 2014 auf die Netzentgelte der marktgebietsaufspannenden Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland gleichermaßen verteilt.

 

Die Biogasumlage wird an die nachgelagerten Netze weitergegeben und ist in den Netzentgelten des örtlichen Verteilnetzbetreibers enthalten. Diese wird jährlich angepasst und bis spätestens 1. Oktober vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

Marktraumumstellungsumlage

Das L-Gas Aufkommen in Deutschland und den Niederlanden sinkt. Um die Versorgungssicherheit in den bisher mit L-Gas versorgten Markträumen auch zukünftig sicherzustellen, ist die Umstellung der betroffenen Gebiete auf H-Gas unumgänglich. Dies erfolgt sukzessive.

 

Über die Marktraumumstellungsumlage werden die einem Netzbetreiber entstehenden Kosten auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt und so gleichmäßig auf alle Erdgaskunden verteilt. Basis für die Berechnung ist die Kooperationsvereinbarung VII.

 

Auch die Marktraumumstellungsumlage wird an die nachgelagerten Netze weitergegeben und ist in den Netzentgelten des örtlichen Verteilnetzbetreibers enthalten. Sie wird ebenfalls jährlich angepasst und bis spätestens 1. Oktober vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

 

In der Vergangenheit wurden von den Fernleitungsnetzbetreibern zwei Umlagen zur Marktraumumstellung veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des §19a EnWG gilt ausschließlich die bundesweite Marktraumumstellungsumlage.

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