Strom und Erdgas 2026

Überblick zu Steuern, Abgaben und Umlagen

Eine Hand, die etwas auf einem Taschenrechner eingibt, der auf einem Schreibtisch liegt

Letzte Aktualisierung:

28.01.2026

5 Minuten

Was Sie als Entscheider:in jetzt wissen sollten

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen bei Steuern, Abgaben und Umlagen mit spürbaren Auswirkungen auf die Energiepreise. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Strom: Das ändert sich 2026

KWK-G-Umlage: KWK-Anlagen erzeugen Strom und Wärme gleichzeitig und arbeiten dadurch besonders ressourcenschonend. Die Förderung effizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird weiter ausgebaut. Dafür steigt die KWK-G-Umlage von 0,277 auf 0,446 ct/kWh.

Offshore-Netzumlage: Die Anbindung von Offshore-Windparks bleibt kostenintensiv. Entsprechend steigt die Umlage von 0,816 ct/kWh auf 0,941 ct/kWh.

Aufschlag für besondere Netznutzung: Diese setzt sich aus der Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage), der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 S. 9 bis 11 EnWG sowie dem ab 1. Januar 2025 geltende Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur (derzeit BK8-24-001-A) zusammen. Sie wird je nach Verbrauchsgruppe gestaffelt:

  • Gruppe A (bis 1 Mio. kWh): 1,559 ct/kWh (nahezu unverändert)
  • Gruppe B (ab 1 Mio. kWh): 0,050 ct/kWh für Mengen die über die 1 Mio kWh hinausgehen
  • Gruppe C (stromkostenintensive Unternehmen, deren Stromkosten im Vorjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen): 0,025 ct/kWh für die über 1.000.000 kWh hinausgehenden Mengen.

Stromsteuer: Unverändert bei 2,05 ct/kWh.

Konzessionsabgabe Strom: Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Sie bleibt stabil bei 0,11 ct/kWh.

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Erdgas: Das ändert sich 2026

Gasspeicherumlage: Wird vollständig abgeschafft – die Kosten übernimmt künftig der Bund.

Energiesteuer: Bleibt bei 0,55 ct/kWh.

CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Die CO2-Bepreisung ist eine zentrale Klimaschutzmaßnahme der Bundesregierung, um Emissionen in den Bereichen Verkehr und Wärme zu senken. Sie wird durch das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) umgesetzt und über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt. Erdgasversorger müssen demnach für ihre verkaufte Erdgasmenge Emissionszertifikate kaufen. Bisher galt dafür ein Festpreis von zuletzt 55 €/t CO2 (≙ 0,9977 ct/kWh*).

Ab 2026 ändert sich das System: Der CO2-Preis 2026 wird nicht mehr festgelegt, sondern innerhalb eines Preiskorridors durch Auktionen und anschließenden Nachkaufregelungen mit Festpreisen von bis zu 70 €/t CO2 (≙ 1,12698 ct/kWh*) gebildet:

Pfeil: Juli - Oktober 2026

1. Auktionsphase

Eine begrenzte Menge CO2-Zertifikate werden innerhalb eines gesetzlich festgelegten Preiskorridors von 55 bis 65 €/t CO2versteigert.

    Pfeil: November - Dezember 2026

    2. Festpreisverkauf 

    Sobald die Auktionsmenge ausgeschöpft ist, können Zertifikate unbegrenzt zum Festpreis von 68 €/t CO2 erworben werden.

      Pfeil: Januar - August 2027

      3. Nachkaufphase

      Ist die abgesetzte Erdgasmenge im Jahr 2026 höher als prognostiziert, müssen CO2-Zertifikate zu 70 €/t CO2 nachgekauft werden.

        Aufgrund knapper Auktionsmengen und der Nachkaufregelungen kann der tatsächliche CO2-Preis für 2026 auch oberhalb des Preiskorridors liegen. Der endgültige CO2-Preis für 2026 wird erst 2027 bekannt sein. Weitere Informationen zum CO2-Preis 2026 finden Sie hier.

        *Gemäß Gesetzgeber entspricht 1 €/t CO2 bei Erdgas 0,01814 Ct/kWh (netto).

        Konzessionsabgabe Gas (Sondervertragskunden): Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die Konzessionsabgabe Gas für Sondervertragskunden beträgt unverändert 0,03 ct/kWh. Ab einem Verbrauch von 5 GWh/a Jahr wird gemäß Konzessionsabgabenverordnung keine Konzessionsabgabe mehr berechnet.

        Netzentgelte

        Neben den hier aufgeführten Abgaben, Umlagen und Steuern sind auch Netzentgelte ein staatlich regulierter Bestandteil der Strom- bzw. Erdgaspreise. Die Höhe der Netzentgelte wird von der Bundesnetzagentur genehmigt und von den jeweiligen Netzbetreibern veröffentlicht. Die Netzentgelte können je nach Region unterschiedlich ausfallen. Die Bundesregierung bezuschusst die Übertragungsnetzentgelte in 2026 mit 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Dieser Zuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte berücksichtigt und wirkt dämpfend auf deren Höhe. Sowohl die Übertragungsnetzbetreiber als auch die regionalen Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Websites transparent darzustellen, wie sich der Bundeszuschuss auf die jeweiligen Netzentgelte auswirkt.

        Wie Unternehmen gegen mögliche CO2-Preissteigerungen vorgehen können

        Mit dem Übergang zu einem Auktionsmodell im CO2-Handel steigt die Unsicherheit und das Risiko extremer Preisausschläge nimmt zu. Unternehmen, die frühzeitig auf mögliche CO2-Preissteigerungen reagieren wollen, sollten auf drei zentrale Hebel setzen: Transparenz, Effizienz und Substitution:

        1. Verbräuche transparent machen
          Eine CO2-Strategie beginnt mit Daten. Nur wer seinen Energieverbrauch detailliert kennt, kann fundierte Entscheidungen treffen. Wir unterstützen Sie dabei, Verbräuche transparent zu machen, Maßnahmen zur Energiekostensenkung abzuleiten und diese umzusetzen: ▶ mehr Informationen
        2. Prozesse energieeffizient gestalten
          Jede vermiedene Kilowattstunde senkt nicht nur Kosten, sondern auch die Belastung der Umwelt.

          Mögliche Maßnahmen:
          - Abwärmenutzung und Prozessoptimierung
          - Modernisierung von Produktionsanlagen
          - Digitalisierung von Steuerung und Monitoring

        3. Fossile Energien ersetzen
          Mittelfristig liegt der größte Hebel im Umstieg auf CO2-neutrale Energiequellen.

        Strategische Optionen:

        • Umstellung von Erdgas auf CO2-kompensiertes Erdgas oder grünen Wasserstoff
        • Eigenerzeugung durch z. B. Photovoltaik
        • Nutzung von Power Purchase Agreements (PPA) mit Herkunftsnachweis

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