Industriestrompreis | EWE business
Ein erster Schnellcheck: Der Industriestrompreis könnte für Ihr Unternehmen relevant sein, wenn …
Ihre Produktionsstätte einem förderfähigen strom- und handelsintensiven Wirtschaftszweig zugeordnet ist. Zu den begünstigten Bereichen gehören beispielsweise Teile der Chemie-, Metall-, Gummi- und Kunststoff-, Glas- und Keramik-, Lebensmittel-, Zement- und Halbleiterindustrie. Aktuell sind 91 Teilsektoren in der sog. KUEBLL-Teilliste 1 aufgeführt.
Die Produktionsstätte befindet sich in Deutschland.
Sie bereit sind, einen Teil der erhaltenen Förderung in Transformations- bzw. Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
Entlastung für antragsberechtigte Unternehmen
Der Industriestrompreis gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 und richtet sich an Unternehmen aus definierten strom- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen.
2026 auf einen Blick:
ca. 3,744 ct/kWh Entlastung für den geförderten Stromverbrauch
50 % des Stromverbrauchs einer förderfähigen Produktionsstätte können berücksichtigt werden
50 % der erhaltenen Beihilfe müssen innerhalb von 48 Monaten in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden
bis zu ca. 4,1 ct/kWh sind 2026 mit dem Flexibilitätsbonus möglich
Antragstellung ab 2027 rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026
Die häufig genannten 5 ct/kWh sind kein garantierter Strompreis für den gesamten Stromverbrauch. Sie bilden die Preisuntergrenze für die Berechnung der Förderung.
Die Sektorenliste ist nicht unbedingt endgültig. Es können weitere Sektoren hinzukommen.
Der Industriestrompreis ist nicht nur für Großkonzerne, sondern kann auch für KMU relevant sein. Es gibt derzeit keine Mindeststrommenge, die eine Produktionsstätte verbrauchen muss, um antragsberechtigt zu sein.
Wie kann Ihr Unternehmen vom Industriestrompreis profitieren?
An folgende Schritte sollten Sie jetzt denken:
Potenziale prüfen und Investitionen planen: Der Industriestrompreis gilt bereits für das Abrechnungsjahr 2026. Nutzen Sie die Zeit, um die Antragstellung vorzubereiten und geeignete Dekarbonisierungs- und Flexibilitätsmaßnahmen frühzeitig zu planen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
Gut zu wissen: Mit dem Flexibilitätsbonus kann die Entlastung 2026 unter den entsprechenden Voraussetzungen von rund 3,75 ct/kWh auf bis zu 4,1 ct/kWh steigen.
Strompreisentlastung für 2026 sichern: Die Entlastung für das Abrechnungsjahr 2026 wird rückwirkend beim BAFA beantragt. Das Antragsverfahren soll Anfang 2027 starten. Die konkreten Fristen und Anforderungen werden vom BAFA bekannt gegeben.
Deshalb gilt: Bereiten Sie erforderliche Nachweise und geplante Maßnahmen rechtzeitig vor.
Entlastung für die Dekarbonisierung nutzen: Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe müssen innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden. Nutzen Sie diese Investitionen strategisch: Wir unterstützen Sie dabei, geeignete Maßnahmen zu identifizieren und in ein ganzheitliches Energiekonzept einzubinden. Damit profitieren Sie über den Förderzeitraum hinaus – durch geringere Energiekosten, höhere Effizienz, mehr Flexibilität und eine stärker dekarbonisierte Energieversorgung.
Vereinfachtes Beispiel für 20261
Stromverbrauch der Produktionsstätte:
10 GWh pro Jahr
Davon geförderter Stromverbrauch:
5 GWh
Reguläre Entlastung
5 GWh × ca. 3,75 ct/kWh
= ca. 187.500 Euro Beihilfe
Davon müssen mindestens
ca. 93.750 Euro
in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
Bis zu ca. 4,1 ct/kWh statt ca. 3,75 ct/kWh
Investitionen in Flexibilität, z.B. Batteriespeicher und Energiemanagement, können sich zusätzlich auszahlen. Wer mindestens 80 % seiner Gegenleistungen in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität investiert, kann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Flexibilitätsbonus von 10 % auf die Beihilfe erhalten.
Damit steigt die Entlastung für 2026 von rund
3,75 ct/kWh
auf bis zu
4,1 ct/kWh
für den geförderten Stromverbrauch.
Flexibilität intelligent nutzen2
Batteriespeicher und intelligentes Energiemanagement können beispielsweise dazu beitragen, Stromverbrauch und -bezug flexibler zu gestalten.
Gleichzeitig können daraus weitere wirtschaftliche Vorteile entstehen – etwa durch die Optimierung von Lastspitzen, Eigenverbrauch und Strombeschaffung.
Wer den Industriestrompreis in Anspruch nimmt, verpflichtet sich gleichzeitig zu Investitionen: 50 % der erhaltenen Beihilfe müssen innerhalb von 48 Monaten in anerkannte Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen. Dazu können beispielsweise gehören:
Ausbau erneuerbarer Energien, z. B. Photovoltaik
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
Flexibilitätsmaßnahmen, wie Batteriespeicher und Energiemanagementsystem
Power-to-Heat-Anwendungen
Modernisierung der Energieinfrastruktur
unter bestimmten Voraussetzungen neue Strombezugsverträge aus erneuerbaren Energien, sogenannte PPAs
Betrachten Sie die Investitionspflicht nicht isoliert. Wenn Investitionen ohnehin erforderlich sind, lohnt es sich, genau zu prüfen, welche Maßnahmen den größten langfristigen Nutzen für Ihr Unternehmen schaffen. Denn eine verpflichtenden Investition bietet die Chance, Energiekosten dauerhaft zu reduzieren und die gesamte Energieversorgung zu modernisieren. Wir unterstützen Sie hierbei.
Eigenen Strom erzeugen, Netzbezug reduzieren und erneuerbare Energien direkt am Standort nutzen.
Energie flexibel einsetzen, Lastspitzen reduzieren und Erzeugung, Verbrauch, Speicher und Strommarkt intelligent aufeinander abstimmen.
Beschaffung passend zu Verbrauch und Risikostrategie gestalten und selbst erzeugten Strom wirtschaftlich vermarkten.
Wärme und Kälte effizient bereitstellen und Potenziale aus der Verbindung verschiedener Energieanwendungen nutzen.
Energieverbrauch und Verluste bei der Drucklufterzeugung reduzieren und Systeme bedarfsgerecht auslegen.
Die elektrische Infrastruktur für steigende Leistungsanforderungen und eine moderne Energieversorgung planen und modernisieren.
Die Regelung ist technologieoffen ausgestaltet. Anerkennungsfähig können beispielsweise Investitionen sein in:
- erneuerbare Energien, etwa Photovoltaikanlagen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
- Flexibilitätsmaßnahmen, etwa Batteriespeicher oder Power-to-Heat
- die Modernisierung der Energieinfrastruktur
- neue Strombezugsverträge aus erneuerbaren Energien (PPAs) unter den entsprechenden Voraussetzungen
- Die Maßnahmen können grundsätzlich auch durch Dritte umgesetzt werden.
- Die Maßnahmen müssen in Deutschland durchgeführt werden.
- Eigenleistungen sind nicht anrechenbar.
- Maßnahmen können von Antragssteller ODER auch von Dritten umgesetzt werden (Miete, Pacht, Leasing, Ratenzahlung usw. sind zulässig).
- Doppelanrechnungen in anderen Beihilfen sind nicht möglich (z. B. BesAR, SPK, BECV).
- Es dürfen nur solche Maßnahmen angerechnet werden, für die keine Beihilfe in Anspruch genommen worden ist bzw. wird (z. B. EEG-Vergütung).
- Jahresübergreifende Anrechnung ist möglich.
Welche konkrete Investition anerkennungsfähig ist, sollte anhand der geltenden Anforderungen individuell geprüft werden.
Unternehmen können einen Flexibilitätsbonus von 10 % auf die Beihilfe erhalten, wenn sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen. Dafür müssen mindestens 80 % der Gegenleistungen in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75 % davon müssen weiterhin der Dekarbonisierung dienen. Für das Abrechnungsjahr 2026 kann sich die Entlastung dadurch von rund 3,75 ct/kWh auf rund 4,1 ct/kWh für den geförderten Stromverbrauch erhöhen. Besonders privilegiert für den Flexibilitätsbonus sind
- Energiespeicher und Pufferlösungen, die der zeitlichen Entkopplung von Produktion und Stromverbrauch dienen
- Elektrifizierung fossiler Prozesse sowie flexible Wärme-/Kälteerzeugung
- Investitionen in Mess-, Steuerungs- und IT-Infrastruktur für flexiblen Stromverbrauch
- Erneuerbarer/kohlenstoffarmer Wasserstoff inkl. Elektrolyse
- Elektrifizierung von Mobilität und Logistik
Ob eine konkrete Maßnahme die Voraussetzungen des Industriestrompreises erfüllt, muss immer individuell geprüft werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.