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Welche Pflichten haben PV-Anlagen-Betreibende?
Die Anlage registrieren, erforderliche Erlaubnisse einholen und Steuerbefreiungen beantragen: Aufgaben, die PV-Anlagen-Betreibende kennen sollten
Wird eine Photovoltaikanlage neu installiert, müssen Anlagenbetreibende gewisse Formalitäten und Fristen einhalten. Wir haben die wichtigsten Pflichten für Unternehmen mit PV-Anlage zusammengetragen: von der einmaligen Registrierung der Anlage bei der Bundesnetzagentur bis hin zur regelmäßigen korrekten Rechnungsstellung an Stromverbraucher am Firmenstandort.
Wer als Gewerbe- und Industriebetrieb eine Photovoltaikanlage betreibt, profitiert nicht nur vom günstigen Sonnenstrom, sondern hat auch Pflichten zu erfüllen. Die Wichtigsten sind:
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Mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage produzieren Unternehmen kostengünstig klimafreundlichen Strom. Damit senken sie langfristig ihre Energiekosten. Zudem macht sich der auf dem Firmengelände produzierte Solarstrom positiv in der betrieblichen CO2-Bilanz bemerkbar – ein großer Beitrag zum Klimaschutz, der dank der Solarmodule als Blickfänger auch für die Öffentlichkeit weithin sichtbar ist. Kurz: Eine PV-Anlage bringt viele Vorteile. Doch mit dem Betreiben einer PV-Anlage sind auch Pflichten verbunden. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Aufgaben für gewerbliche PV-Anlagenbetreibende vor und erklären, was, wann und wo erledigt werden muss.
Die regulatorischen Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien sind in stetigem Wandel. Unser Expertenteam hält sich kontinuierlich auf dem neuesten Stand und informiert sich über aktuelle Änderungen, um unsere Kunden optimal zu unterstützen.
Jeder Betreibende einer Photovoltaikanlage muss seine Anlage der Bundesnetzagentur melden. Dazu trägt er die Stammdaten der Anlage online in das Marktstammdatenregister (MaStR) ein. Diese Anmeldung ist für jeden PV-Anlagen-Betreiber bzw. jede PV-Anlagen-Betreiberin verpflichtend, egal wie groß die Anlage ist. Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der PV-Anlage sollte das erledigt sein. Andernfalls hat die Person „keinen Anspruch auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (§ 23. Abs. 2 MaStRV). Übrigens: Auch eine Erweiterung oder Verkleinerung der Solaranlage muss innerhalb eines Monats im MaStR gemeldet werden.
Auch in Sachen Stromsteuer kann es sein, dass PV-Anlagen-Betreibende tätig werden müssen. Die Stromsteuer wird auf den Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets erhoben. Aktuell beträgt sie seit 2003 unverändert 2,05 Cent je Kilowattstunde. Steuerschuldner sind die Stromversorger. Zwar ist Strom, der von Anlagen bis zu zwei Megawatt Nennleistung erzeugt wird, von der Stromsteuer befreit (§ 9 Abs. 1 StromStG), doch nur bis zu einer Anlagengröße von einem Megawatt gilt diese Befreiung von der Stromsteuer automatisch. Das bedeutet: Für PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen einem und zwei Megawatt muss der Betreibende aktiv einen Antrag stellen, damit die Stromsteuerbefreiung greift. Eingereicht wird der Antrag beim Hauptzollamt. Das dafür nötige, ausgefüllte Formular sollte bei neuen Photovoltaikanlagen spätestens mit deren Inbetriebnahme eingereicht werden. Denn die Erlaubnis kann nur rückwirkend bis zum Antragseingang erteilt werden.
Ebenfalls beim Hauptzollamt zu beantragen ist die Erlaubnis zur Stromversorgung von Dritten. Diese Erlaubnis braucht auch, wer den eigenerzeugten Strom an andere Verbrauchende innerhalb seines Firmengeländes liefert, zum Beispiel an ein am Standort ansässiges Logistik-Tochterunternehmen oder an die eigenständige Betriebskantine. Denn als Eigenverbrauch gilt nur der von dem Erzeugende selbst genutzte Strom. Je nachdem, an wen der Strom geht, unterscheidet man zwischen „kleinem“ Versorger und „uneingeschränktem Versorger“. Die Erlaubnis für kleine Versorger braucht, wer den selbst erzeugten Strom ausschließlich in seinem Betriebsnetz an Dritte leistet. Als uneingeschränkter Versorger gilt, wer den eigenerzeugten Strom auch außerhalb des Betriebsnetzes an Dritte liefert. Der entsprechende Antrag muss vor dem Lieferstart des Stroms beim Hauptzollamt gestellt sein.
PV-Anlagen mit mehr als zwei Megawatt Nennleistung müssen immer Stromsteuer zahlen. Sie sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres (auf Wunsch auch monatlich bis zum 15. des Folgemonats) die Menge ihres verkauften Solarstroms und die dafür fällige Stromsteuer dem Hauptzollamt mitzuteilen. Betreiber und Betreiberinnen von PV-Anlagen bis zu zwei Megawatt Nennleistung können sich – wie bereits erwähnt – von der Stromsteuerzahlung befreien lassen. Doch auch wenn eine Steuerbefreiung vorliegt, kann das zuständige Hauptzollamt eine jährliche Stromsteuermeldung verlangen. Der Anlagenbetreibende erbringt dann eine sogenannte „Nullmeldung“.
Wer seinen selbsterzeugten Solarstrom an andere verkauft, muss diesen in Rechnung stellen, und zwar mit Rechnungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Anlagenbetreibende, die die Vollversorgung für ihre Kunden übernehmen, also neben dem Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage auch noch Strom aus dem öffentlichen Netz liefern, müssen eine Stromrechnung erstellen, die alle Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern einzeln aufschlüsselt.
Doch Unternehmen, die eine PV-Anlage betreiben, müssen den organisatorischen und abrechnungsrelevanten Aufwand durch die Direktvermarktung nicht allein stemmen. Mit den Energiefachleuten von EWE stehen ihnen kompetente Partner zur Seite, die Neuanlagenbetreibern und -betreiberinnen den Einstieg in eine nachhaltige Energieversorgung so einfach wie möglich machen und Betreibende von Bestandsanlagen jede Menge Arbeit abnehmen.
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Wenn Sie Ihr Unternehmen klimafreundlicher machen möchten, kann Photovoltaik eine zentrale Rolle übernehmen – besonders im Zusammenspiel mit Energieeffizienzmaßnahmen, einer passend dimensionierten Stromspeicherung und intelligenter Verbrauchssteuerung. EWE berät zu Sofortmaßnahmen mit PV, die Sie sofort weiterbringen, sowie zu umfassenden Konzepten zur Klimaneutralität.
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