Der monatliche Entlastungsbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:
Differenzbetrag x Entlastungskontingent/12 ≤ Höchstgrenze (bei Unternehmen)
Zur Ermittlung der Höhe der Entlastung müssen somit der Differenzbetrag und das Entlastungskontingent berechnet werden. Außerdem darf die Höhe der Entlastung nicht die Höchstgrenze übersteigen, welche sich aus dem europäischen Beihilferecht ableitet.
Differenzbetrag (§ 5 StromPBG)
Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für die Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 5 Abs. 2 StromPBG. Die Höhe und Zusammensetzung des geltenden Referenzpreises richten sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:
1. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz. 1 StromPBG
Der Referenzpreis beträgt 40 Cent/kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Mehrwertsteuer bei Netzentnahmestellen, die bis zu 30.000 kWh entnehmen.
2. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromPBG
Der Referenzpreis beträgt 13 Cent/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Mehrwertsteuer bei Netzentnahmestellen, die über 30.000 kWh entnehmen.
Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG)
Das Entlastungskontingent definiert eine bestimmte Anzahl von Kilowattstunden pro Kalenderjahr, welche aus den historischen Verbrauchsdaten hervorgehen. Die Höhe des Entlastungskontingentes richtet sich nach der Kategorie, der der Letztverbraucher zuzuordnen ist:
1. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromPBG
Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 80% des Jahresverbrauchs. Für Kunden, die im Standardlastprofil abgerechnet werden und somit monatliche Abschläge zahlen, ist die aktuelle vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle maßgeblich. Für Kunden, die innerhalb der registrierenden Lastgangmessung (RLM) abgerechnet werden, gilt der gemessene Verbrauch für das Kalenderjahr 2021.
2. Netzentnahmestellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromPBG
Das Entlastungskontingent beläuft sich auf 70% des Jahresverbrauchs. Für Kunden, die im Standardlastprofil abgerechnet werden und somit monatliche Abschläge zahlen, ist die aktuelle vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle maßgeblich. Für Kunden, die innerhalb der registrierenden Lastgangmessung (RLM) abgerechnet werden, gilt der gemessene Verbrauch für das Kalenderjahr 2021.
Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge (§ 9 StromPBG)
Ausschließlich für Unternehmen gelten bei der Entlastung gewisse Höchstgrenzen, welche sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Entscheidend für die Anwendung einer Höchstgrenze ist, welche Feststellungen die Prüfbehörde zu den einzelnen Letztverbrauchern getroffen hat (bspw. Energieintensive Unternehmen). Wichtig ist hierbei, dass diese Höchstgrenzen für die Summe aller Entnahmestellen des Letztverbrauchers gelten, inklusive der mit ihm verbundenen Unternehmen.
Das StromPBG regelt in § 9 neben den absoluten Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen ebenfalls relative Höchstgrenzen der Entlastungsmaßnahmen, die sich nach den krisenbedingten Mehrkosten orientieren prozentual angegeben werden.
Die maximale Entlastungshöhe beläuft sich je Entnahmestelle auf 150.000 Euro monatlich, solange der Kunde keine Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG abgegeben hat. Weiter unten erfahren Sie, wie diese Selbsterklärung abgegeben werden kann.